§ 132.

(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat  dringend  verdächtig  ist,  im
Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  keinen  festen  Wohnsitz oder Aufenthalt,
liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die
Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der
Beschuldigte

    1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und  die
    Kosten des Verfahrens leistet und

    2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person  zum  Empfang
    von Zustellungen bevollmächtigt. § 116a Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr  im  Verzuge  auch  die
Staatsanwaltschaft      und     ihre     Hilfsbeamten     (§     152     des
Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.

(3)   Befolgt   der   beschuldigte   die   Anordnung   nicht,   so    können
Beförderungsmittel  und  andere  Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt
und die  ihm  gehören,  beschlagnahmt  werden.  Die  §§  94  und  98  gelten
entsprechend.



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