§ 132.
(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt,
liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die
Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der
Beschuldigte
1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die
Kosten des Verfahrens leistet und
2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang
von Zustellungen bevollmächtigt. § 116a Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die
Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.
(3) Befolgt der beschuldigte die Anordnung nicht, so können
Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt
und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. Die §§ 94 und 98 gelten
entsprechend.
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